REISEBEDINGUNGEN

Diese Reisebedingungen regeln die Rechtsbeziehung zwischen dem Mitsegler/Passagier, der Inmaris Windjammer Worldwide (nachfolgend „Inmaris“ genannt) und den Eignern/Reedereien der von Inmaris angebotenen Schiffe. In den nachfolgend genannten Bedingungen werden die Gäste an Bord der Segelschiffe CREOULA, DAR MLODZIEZY, EYE OF THE WIND, GULDEN LEEUW, KRUZENSHTERN, LORD NELSON, MIR, MORGENSTER, OOSTERSCHELDE, PALLADA, RUNNING ON WAVES, SANTA MARIA MANUELA, SEDOV, STAD AMSTERDAM, THALASSA, WYLDE SWAN und AMAZONE als „Mitsegler“ bezeichnet. 

Für die Gäste an Bord der Kreuzfahrtschiffe LENIN, LEV TOLSTOI, NIZHNY NOVGOROD und VICTORY gilt die Bezeichnung „Passagiere“. Aus Vereinfachungsgründen wurde auf die weiblichen Formen „Mitseglerin“ bzw. „Passagierin“ verzichtet und lediglich die männliche Form „Mitsegler“ bzw. „Passagier“ verwendet.

Vorbemerkungen:

Eigentümer der Segelschulschiffe sind die jeweiligen nautischen Hochschulen bzw. die jeweiligen Reedereien. Diese sind  als Eigentümer zuständig für die Organisation und Durchführung des gesamten Segeltörns und für die Besetzung des Schiffes mit Stammbesatzung und Mitseglern. Zielsetzung der Hochschulen ist es u.a., Menschen die Möglichkeit zu geben, unter fachkundiger Leitung erfahrener Seeleute traditionelle Seemannschaft zu lernen, Teil eines Teams zu sein, unter fordernden Verhältnissen auf andere Rücksicht zu nehmen und Selbstdisziplin zu üben. Die Hochschulen betreiben die Segelschulschiffe nicht gewerbsmäßig, sondern zur Erfüllung rein ideeller Zwecke. Der Mitsegler und gegebenenfalls sein gesetzlicher Vertreter erkennen durch seine Unterschrift auf der Anmeldung bzw. mit dem Abschicken der elektronischen Buchungsanfrage diese besonderen Gegebenheiten und die nachfolgenden Bedingungen ausdrücklich an.

Bei den Kreuzfahrtschiffen RUSS, LENIN, NIZHNIY NOVGOROD, LEV TOLSTOI und VICTORY sind die Veranstalter die jeweiligen Firmen und Reedereien und diese sind verantwortlich für die Routenplanung und die Durchführung der ausgeschriebenen Reisen. Die Mitreisenden auf den Kreuzfahrtschiffen werden als Passagiere klassifiziert.

1. Reisevermittlungsvertrag

1.1  Inmaris vermittelt und reserviert für Mitsegler/Passagiere bei Veranstaltern/Schiffseignern die Teilnahme an Segelschiffsreisen/Schiffsreisen. Inmaris erbringt mit dieser Tätigkeit keine eigenen Leistungen, sondern vermittelt diese im Namen und für Rechnung verschiedener dritter Unternehmen, nachfolgend „Leistungsträger“ genannt. Der Vertrag über die gebuchte Leistung kommt somit ausschließlich zwischen dem Mitsegler/Passagier und dem Leistungsträger zustande. Inmaris ist nicht Reiseveranstalter im Sinne des § 651 a BGB. Zwischen Inmaris und dem Mitsegler/Passagier kommt lediglich ein Vermittlungsvertrag, der die Vermittlung von Leistungen verschiedener dritter Leistungsträger beinhaltet, zustande.

1.2  Der Vermittlungsvertrag ist geschlossen, sobald dem Mitsegler/Passagier nach seiner verbindlichen Anmeldung/Buchung eine Buchungsbestätigung/Rechnung von Inmaris zugegangen ist. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Nach Zahlungseingang wird Inmaris dem Mitsegler/Passagier die Bordkarte übersenden. Mit Versand des Online-Buchungsformulars erkennt der Mitsegler/Passagier die Reisevermittlungsbedingungen als Vertragsbestandteil des Reisevermittlungsvertrages an.

2. Anmeldung/Buchung der Reisen 

Die Darstellung der Reisen auf der Website von Inmaris oder in einer individuell für den Kunden erstellten Leistungs- und Preisdarstellung ist kein Angebot im Rechtssinn, sondern geht den Vertragserklärungen voraus. Die Buchung einer von Inmaris vermittelten Segelschiffs-/Schiffsreise kann schriftlich oder elektronisch erfolgen und stellt rechtlich das Angebot auf Abschluss eines Reisevermittlungsvertrags dar. Die Anmeldung erfolgt auf der Grundlage der zu dieser Zeit gültigen Törnbeschreibungen und Preislisten.

3. Visa und Zollformalitäten, Impfungen

Der Trainee / Passagier hat sich vor dem Antritt der Reise über die Einreisebedingungen in das jeweilige Land / Länder im Bezug auf Einreisevisa, falls benötigt, zu informieren und bei Bedarf rechtzeitig vor Antritt der Reise zu organisieren.  

Auch die gültigen Zollvorschriften, Aufenthaltsbestimmungen und Impfvorschriften in den jeweiligen Ländern, die das Schiff während der Reise anläuft, sind unbedingt zu beachten.

4. Reiseunterlagen

Die Reiseunterlagen werden dem Mitsegler/Passagier elektronisch oder postalisch zugesandt. Der Versand der Bordkarte an den Mitsegler/Passagier erfolgt nach Zahlungseingang, soweit dieser nicht storniert wurde.

5. Zahlungsbedingungen

5.1  Eine Zahlung in Höhe von 20% des Reisepreises ist unverzüglich nach Erhalt der Buchungsbestätigung zu überweisen. Die Bankverbindungen sind der Buchungsbestätigung zu entnehmen. Geht die Anzahlung nicht fristgerecht ein, verfällt der Anspruch auf die Reiseteilnahme. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung ist vier Wochen vor Reisebeginn fällig.

5.2  Bei kurzfristiger oder telefonischer Anmeldung innerhalb von vier Wochen ist der gesamte Reisepreis mit Erhalt der Buchungsbestätigung und gegen Aushändigung der Bordkarte zur Zahlung fällig. Dauert der Törn nicht länger als 24 Stunden, schließt er keine Übernachtung ein. Übersteigt der Reisebetrag € 150,00 nicht, so darf der volle Betrag auch ohne Aushändigung einer Bordkarte verlangt werden.

6. Änderung des Törnbeitrags

Die Leistungsträger behalten sich vor, den vertraglich vereinbarten Preis im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder eine Änderung der für den betreffenden Törn geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern:

-      Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so können die Leistungsträger den Törnbeitrag in der Weise erhöhen, dass die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der zur Verfügung stehenden Kabinenplätze geteilt werden.

-      Bei Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Vertrages kann der Törnbeitrag in dem Umfang erhöht werden, in dem sich der Törn dadurch für den Leistungsträger verteuert hat.

-      Eine Erhöhung nach den vorstehenden Absätzen ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Törnbeginn mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Leistungsträger nicht vorhersehbar waren.

-      Im Fall einer nachträglichen Änderung des Törnbeitrags hat der Leistungsträger den Mitselger/Passagier unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin verlangt wird, ist unwirksam.

-      Bei Preiserhöhung um mehr als 5% (oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung) ist der Mitsegler/Passagier berechtigt, ohne Gebühren vom Törnvertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Segelschiffsreise zu verlangen, wenn der Leistungsträger in der Lage ist, eine solche Segelschiffsreise ohne Mehrpreis für den Mitsegler/Passagier aus seinem Angebot anzubieten.

-      Der Mitsegler/Passagier hat diese Rechte unverzüglich nach der Mitteilung des Leistungsträgers über die Preiserhöhung (bzw. Änderung der Reiseleistung) diesem gegenüber geltend zu machen.

7. Stornierungsbedingungen/Rücktritt durch den Mitsegler/Passagier

7.1  Der Mitsegler/Passagier kann jederzeit vor Törnbeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Zugang der Erklärung bei den Leistungsträgern. Es wird empfohlen, den Rücktritt aus Beweisgründen schriftlich zu erklären. Wenn der Mitsegler/Passagier zurücktritt oder den Törn nicht antritt, verliert der Leistungsträger den Anspruch auf den Törnbeitrag nicht. Stattdessen kann der Leistungsträger, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. Sofern der Mitsegler/Passagier nicht nachweist, dass kein Schaden oder lediglich ein geringer Schaden entstanden ist, wird die Höhe des Entschädigungsanspruchs unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendung wie folgt pauschal vereinbart:

-      Rücktritt bis 69 Tage vor Törnbeginn: 20 % des Törnbeitrages;

-      vom 69. bis 60. Tag vor Törnbeginn: 35 % des Törnbeitrages;

-      vom 59. bis 50. Tag vor Törnbeginn: 60 % des Törnbeitrages;

-      vom 49. bis 31. Tag vor Törnbeginn:  85 % des Törnbeitrages; 

-      bei Rücktritt ab dem 31. Tag vor Törnbeginn: 100% des Törnbeitrages.

 7.2  Wird die Reise nicht angetreten, ist dieses kein Rücktritt und der vereinbarte Reisepreis ist zur Zahlung fällig.

 7.3  Stornierungsbedingungen für die Expeditionsreise mit dem Eisbrecher VICTORY: 
Für diese Expeditionskreuzfahrt gelten abweichende Stornobedingungen: bis 180 Tage vor Reisebeginn: € 1.250,-; 179-120 Tage vor Reisebeginn: 20 %; 119 Tage vor Reisebeginn: 95 % des Reisepreises, zzgl. Kosten für bereits ausgestellte Visa.

7.4 Stornierungsbedingungen für Expeditionsreise mit der AMAZONE:
- Rücktritt bis 60 Tage vor Törnbeginn: 10 % des Törnbeitrages als Stornogebühren;
- bei Rücktritt ab dem 59. Tag vor Törnbeginn: 100% des Törnbeitrages als Stornogebühren.      

8. Umbuchung

Ein Anspruch des Mitseglers/Passagiers nach Vertragsabschluss auf Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels oder des Reiseantritts (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Mitseglers/Passagiers dennoch eine Umbuchung vorgenommen, wird dafür ein Umbuchungsentgelt von EUR 45,00 pro Teilnehmer erhoben, sofern die Umbuchung bis 45 Tage vor Törnbeginn erfolgt. Umbuchungswünsche des Mitseglers/Passagiers, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Törnvertrag gemäß Ziffer 7. zu den dort genannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.

9. Leistungen und Fremdleistungen

9.1  Die Leistung von Inmaris betrifft ausschließlich die Vermittlung von Fremdleistungen (z.B. Segelschiffs-/Schiffsreise, Linienbeförderungen oder Hotelaufenthalte). Die gesamte Schiffsreise, inklusive Verpflegung und Unterbringung, wird als eine Leistung von den jeweiligen Schiffseignern/Reedereien erbracht. Die Organisation der An- und Abreise zum Liegeplatz des Schiffes ist Angelegenheit des Teilnehmers und liegt außerhalb der Leistungen und des Verantwortungsbereiches der jeweiligen Schiffseigner/Reedereien.

9.2  Linienbeförderungen, wie z.B. Busreisen, Fährschiffs- und Flugverbindungen sowie zusätzliche Hotelaufenthalte, Ausflüge und Sonderveranstaltungen sind fremde Leistungen und werden von Inmaris oder den Schiffseignern/Reedereien lediglich vermittelt. Für solche vermittelten Leistungen übernehmen Inmaris bzw. die Schiffseigner/Reedereien keinerlei Haftung. Zuständig und verantwortlich sind dafür ausschließlich die jeweiligen Beherbergungsbetriebe und Verkehrsträger. Für Flüge gelten die jeweiligen Bedingungen der Fluggesellschaften. Die Inanspruchnahme dieser von Inmaris oder den Schiffseignern/Reedereien empfohlenen Fremdleistungen ist den Mitseglern/Passagieren freigestellt und nicht Bestandteil des Vertrages.

9.3  Sofern die Teilnehmer ihre Anreise selbst organisiert haben, haben sie bei verspäteter Ankunft am Einschiffungshafen keinen Anspruch darauf, dass die Abfahrt des Schiffes aufgrund dieser Verspätung verzögert wird. Anfallende Kosten, um das Schiff nachträglich zu erreichen, gehen zu Lasten des Mitseglers/Passagiers.

10. Aufenthalt an Bord der Segelschulschiffe

Die folgenden Regelungen betreffen den Aufenthalt des Mitseglers an Bord der Segelschulschiffe:

10.1  Mit der Einschiffung wird der Teilnehmer ein Mitglied der Besatzung. Als Mitsegler ist er/sie kein Passagier im Sinne des Reise-, Urlaubs- und Beförderungsgesetzes der BRD, sondern Crew-Mitglied auf Zeit.

10.2  Der Mitsegler verpflichtet sich, im Rahmen seiner Möglichkeiten an den Arbeiten an Bord, wie Segelmanöver, See- und Hafenwache, Ruder, Ausguck, Backschaft und Reinschiff, teilzunehmen und die Sicherheitsvorschriften an Bord sowie die Bordordnung, Zoll- und Polizeivorschriften in den jeweiligen Häfen einzuhalten.

10.3  Der Mitsegler unterwirft sich als Trainee der Bordordnung und verpflichtet sich, die Anweisungen der Schiffsführung als ein Mitglied der Besatzung zu befolgen. Bei groben und/oder beharrlichen Verstößen gegen die Sicherheit und Ordnung an Bord sowie bei Nichtbefolgen diesbezüglicher Anordnungen der Schiffsführung, kann der Mitsegler im nächsten Hafen von der Weiterreise ausgeschlossen werden. Eine Übernahme bzw. Ersatz der Heimreisekosten sowie Anspruch auf Rückzahlung des Törnbetrags ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

10.4  Die Verantwortlichkeit der Schiffseigner/Reedereien/Schiffsführung für die Mitsegler endet mit Verlassen des Schiffes. Landgang und Ausflüge erfolgen in Eigenverantwortung des betreffenden Mitseglers, auch wenn die Schiffsführung bei der Organisation behilflich ist.

10.5  Die Segelschulschiffe sind Ausbildungsschiffe verschiedener nautischer Hochschulen für angehende Berufsseeleute. Die Ausbildung der Kadetten steht daher an Bord stets im Vordergrund. Zur Ausbildung gehören auch Schiffsinstandhaltungsarbeiten, wie z.B. Rost klopfen, Messing polieren oder Malerarbeiten. Diese Arbeiten werden auch während der Ausbildungsreisen wetterabhängig durchgeführt und sind auch Bestandteile einer Reise, die der Mitsegler bucht.

11. Gesundheitsbestimmungen

11.1       Der Mitsegler/Passagier sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Allgemeine Informationen erteilen die Gesundheitsämter, reisemedizinisch erfahrene Ärzte, reisemedizinische Informationsdienste oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Sofern Medikamente mitgeführt werden, sollten vorab Erkundigungen über eventuelle Einfuhrbeschränkungen eingeholt werden, auch das Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung garantiert nicht in allen Ländern die Einfuhrerlaubnis.

11.2       Der Mitsegler an Bord der Segelschulschiffe versichert mit seiner verbindlichen Anmeldung, dass er organisch und psychisch gesund, nicht drogen- oder tablettenabhängig ist und nicht an einer ansteckenden oder Anfallkrankheit leidet. Der Mitsegler ist im Besitz eines aktuellen Impfpasses und lässt sich entsprechend der Törnziele durch seinen Hausarzt immunisieren. Der Impfpass ist mit dem Reisepass/Personalausweis dem Traineeofficier bei Reiseantritt auszuhändigen. Jeder Teilnehmer muss mindestens 15 Minuten ohne Unterbrechung in tiefem Wasser schwimmen können.

11.3  COVID19 Regelungen

Es gelten die zu dieser Zeit gültigen lokalen gesundheitsbehördlichen Auflagen, die zum Schutz vor Ansteckung gegen COVID19 erlassen wurden. Bitte informieren Sie sich über die lokalen COVID Regularien vor Antritt der Reise. Sollten die Schiffseigner ihre eigenen Schutzregeln erlassen, werden wir Sie darüber entsprechend informiert.

Änderungen an der Reise

Wenn COVID-19-bedingte Reisebeschränkungen uns daran hindern, bestimmte Häfen anzulaufen, werden wir unser Bestes geben, alternative Anlaufhäfen innerhalb des bestehenden Reiseplans zu konzipieren.

Reiseversicherung

Wir empfehlen Ihnen dringend, eine Reiseversicherung abzuschließen, um Sie vor Verlusten, die auf unvorhersehbare Umstände während Ihrer Reise zurückzuführen sind, zu schützen. 

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherungsgesellschaft, dass Ihre Police COVID-19-bedingte Krankheiten und Rückführungen abdeckt.

12. Mindestalter des Mitseglers

12.1        Das Mindestalter des Mitseglers an Bord der Segelschulschiffe ist bei Einzelpersonen 15 Jahre. Für Atlantik- und Mittelmeertörns gilt ein Mindestalter von 18 Jahren. Bei Gruppen- und Familienreisen sind Abweichungen von diesen Voraussetzungen nach vorheriger Absprache und Genehmigung möglich. 

12.2       Das Höchstalter ist auf 80 Jahre festgelegt, allerdings wir jeder Einzelfall gesondert behandelt und eine Teilnahme der Trainees im Alter über 80 Jahre wird bei körperlicher Eignung gerne gewährt. 

13. Rücktritt und Kündigung durch den Leistungsträger

13.1        Wird die Reise bei Vertragsabschluss infolge nicht voraussehbarer Höherer Gewalt oder irgendeinem anderen wichtigen Grund wie z.B. wegen eines Maschinen-/Schiffsschadens, schlechten Wetterverhältnissen oder Regierungsentscheidungen    
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Leistungsträger als auch der Mitsegler/Passagier den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.

Wird der Vertrag nach Absatz  13.1 gekündigt, so findet der Artikel 13.2. Anwendung. Im Übrigen fallen die Mehrkosten für die Rückbeförderung dem Mitsegler/Passagier zur Last.

13.2        Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Leistungsträger den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine zu bemessende Entschädigung verlangen. Der Leistungsträger ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Mitsegler/Passagier zurückzubefördern. Ein weitergehender Anspruch des Mitseglers/Passagiers besteht nicht.

13.3        Die Schiffseigner/Reedereien haben das Recht, bis drei Wochen vor Törnbeginn die Reise abzusagen, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Die entsprechende Erklärung wird dem Mitsegler/Passagier unverzüglich zugeleitet. Sofern bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich ist, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird der Mitsegler/Passagier entsprechend informiert. Ein bereits gezahlter Törnbetrag wird unverzüglich an den Teilnehmer erstattet. Weitere Ansprüche an den Leistungsträger sind ausgeschlossen.

13.4         Der Leistungsträger übernimmt bei stornierten oder geänderten Reisen keinerlei Stornokosten wie z.B. für Flüge, Bahntickets, Hotelbuchungen etc., die mit der Stornierung / Änderung der gebuchten Seereise im Zusammenhang stehen. Dies gilt auch für stornierte / geänderten Reisen, die durch den Leistungsträger verursacht wurden. Der Mitsegler/Passagier erhält den bereits bezahlten Reisebetrag für die Seereise zurück, andere finanziellen Ansprüche gegenüber dem Leistungsträger erwachsen dadurch nicht.

14. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

Die Schiffsführung/der Schiffseigner kann den Törnvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer ungeachtet einer Abmahnung der Schiffsführung/ Schiffseigner nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Törnvertrages gerechtfertigt ist. Kündigt die Schiffsführung/der Schiffseigner, so behält der Schiffseigner den Anspruch auf den Törnbeitrag; er muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen anrechnen lassen.

15. Änderung des Törnplans

15.1       Die Schiffseigner/Reedereien sowie die von ihnen berufene Schiffsführung behalten sich vor, Änderungen der Abfahrts- und Ankunftshäfen sowie der Abfahrts- und Ankunftszeiten und/oder eine Änderung der Route vorzunehmen, sofern dieses nach Vertragsabschluss notwendig werden sollte und die Änderungen von den Schiffseignern nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden.

15.2       Soweit unter Berücksichtigung der in den Vorbemerkungen genannten besonderen Gegebenheiten der Segelschiffs-/Schiffsreisen zu zwingenden nautischen Gründen der Abfahrts- bzw. Ankunftshafen nicht zu dem vorgesehenen Termin erreicht werden kann, bestehen keine Ansprüche der Mitsegler/Passagiere auf Ersatz dadurch bedingter Mehrkosten im Zusammenhang mit An- bzw. Abreise. Die Schiffseigner/Reedereien sind verpflichtet, die Mitsegler/Passagiere über Änderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald diese bekannt geworden sind. Gegebenenfalls werden sie den Mitseglern/Passagieren eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

15.3       Im Falle einer erheblichen Änderung des gebuchten Törns ist der Mitsegler/Passagier berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einem wenigstens gleichwertigen Törn zu verlangen, wenn die Schiffseigner/Reedereien in der Lage sind, einen solchen Törn ohne Mehrpreis für den Mitsegler/Passagier aus ihrem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Schiffseigner/Reedereien über die Änderung des Törnverlaufs diesen gegenüber geltend zu machen.

16. Versicherungen 

Es wird der Abschluss einer Freizeitunfallversicherung und Krankenversicherung sowie einer Reisegepäck- und Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine normale Krankenversicherung Rückführungskosten zum Heimatort nicht einschließt und dass für die Törnteilnahme kein Versicherungsschutz bei der Seeberufsgenossenschaft besteht. Der Reisende ist über Inmaris und dem Leistungsträger nicht gegen Unfall, Krankheit oder zusätzliche Reisekosten versichert.

17. Haftungsausschluss

17.1       Inmaris haftet nur für die Verletzung eigener Beratungs- und Informationspflichten, soweit diese nicht auf leichter Fahrlässigkeit beruhen.

17.2       Inmaris haftet nicht für Angaben, Auskünfte und Leistungen der Leistungsträger/Veranstalter/Schiffseigner. Insbesondere haftet Inmaris nicht für die durch den die Schiffseigner/Reeder vorgenommenen Änderungen an Törnplänen oder Törnpreisen.

17.3       Inmaris haftet nicht dafür, dass das Schiff während der Fahrt Segel setzt und vollständig ohne den Einsatz von Maschinenkraft fährt. Das Setzen der Segel liegt ausschließlich im Ermessen des Kapitäns und ist immer abhängig von der Beachtung von Sicherheitsvorschriften sowie Wind und Wetter. 

17.4       Inmaris haftet bei Schäden, die nicht Körperschäden sind, nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, ausgenommen bei Haftung wegen übernommener Garantien und bei einer Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Bei fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung von Inmaris auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden und in jedem Fall den dreifachen Wert der vermittelten Leistung begrenzt. Inmaris haftet nicht für die Folgen höherer Gewalt. Dazu gehören u.a. Anordnungen von Regierungen und Behörden, Kriege, innere Unruhen, Flugzeugentführungen, Terroranschläge, Feuer, Überschwemmungen, Stromausfälle, Unfälle, Sturm, Streik, Aussperrungen oder andere Arbeitskampfmaßnahmen, von denen die Dienste von Inmaris oder deren Lieferanten beeinflusst werden.

17.5       Die Abwicklung evtl. Leistungsstörungen erfolgen zwischen dem Mitsegler/Passagier und dem Leistungsträger. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Leistung sind unverzüglich und ausschließlich an den jeweiligen Leistungsträger oder Veranstalter zu richten. Reichen die Angaben auf der Buchungsbestätigung für die Identifizierung des Leistungsträgers nicht aus, können bei Inmaris alle notwendigen Informationen eingeholt werden.

17.6       Soweit nicht anders in den jeweiligen Bedingungen der Schiffseigner/Reedereien geregelt, gelten folgende Haftungsbedingungen zwischen Mitsegler/Passagier und Schiffseigner/Reederei:

-        Der Mitsegler/Passagier verzichtet auf der Grundlage der Gegenseitigkeit – soweit rechtlich zulässig – auf alle Ansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer, gegen die Schiffseigner/Reedereien, die Schiffsführung und die von den Schiffseignern/Reedereien berufenen Stammbesatzungsmitglieder. Die Schiffseigner/Reedereien, die Schiffsführung und die von den Schiffseignern/Reedereien berufenen Stammbesatzungsmitglieder verzichten ihrerseits nach Maßgabe ihrer hinterlegten Erklärungen auf alle Ansprüche, aus welchen Gründen auch immer, gegen den Mitsegler/Passagier.

-        Soweit der Haftungsausschluss aus irgendeinem Grunde nicht rechtswirksam sein sollte, gelten folgende Haftungsbegrenzungen: Die vertragliche Haftung der Schiffseigner/Reedereien auf Schadensersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Törnbeitrages beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch die Schiffseigner/Reedereien herbeigeführt worden ist.

-        Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Törnbeitrag gilt auch, soweit die Schiffeigner/Reedereien für einen dem Törnteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines anderen Leistungsträgers verantwortlich ist.

-        Für alle gegen die Schiffseigner/Reedereien, Schiffsführung und von den Schiffseignern/Reedereien berufene Stammbesatzungsmitglieder gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung haften die Schiffseigner/Reedereien bei Personenschäden gemäß Versicherungspolice, bei Sachschäden bis zur Höhe des dreifachen Törnbeitrages. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Törnbeitrag und Reise.

-        Für das Abhandenkommen von Reisegepäck, persönlichen Gegenständen und Geld wird keine Haftung übernommen, ebenso wenig für verschmutzte oder beschädigte Kleidungsgegenstände.

-        Der Mitreisende wird darauf hingewiesen, dass ein Schiff als solches seiner Natur nach einen Bereich der erhöhten Gefahr darstellt und dass die Eltern während der Reise an Bord auf ihre Kinder jederzeit zu achten haben. Gleichermaßen ist es nicht gestattet, an Bord Tiere mitzubringen, Zigarettenkippen und Müll über Bord zu werfen, unerlaubt in die Wanten und Masten zu klettern, in den Gängen und Treppenhäusern zu rennen und sich in Gefahrenbereichen wie Maschinenraum, Winschen und Kränen usw. aufzuhalten. Alle entsprechenden Warnhinweise sind strengstens zu befolgen.    

-        Der Schiffseigner/Reeder trägt und haftet nicht für Rückführungskosten bei Krankheits- und/oder Todesfall. Der Abschluss einer entsprechenden Rückführungskostenversicherung sowie Reiserücktrittsversicherung wird vor Reiseantritt dringend empfohlen. 

18. Datenschutz

Der Mitsegler ist damit einverstanden, dass die von ihm übermittelten Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages EDV-mäßig verarbeitet, gespeichert und weitergegeben werden. Personenbezogene Daten werden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz geschützt. Darüber hinaus können die Daten zur Zusendung von aktuellen Informationen und Angeboten verwendet werden. Sollten Sie diese Informationen nicht wünschen, melden Sie sich mit Ihrem Anliegen bitte per E-Mail an info@inmaris.de.

 19. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

19.1       Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung des Törns hat der Teilnehmer innerhalb von 7 Tagen nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung des Törns geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem jeweiligen Schiffseigner/Reeder unter den nachfolgend angegebenen Anschriften erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

19.2       Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschaden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen sieben Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung zu melden. Ansprüche des Teilnehmers nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Törn dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem Teilnehmer und dem Schiffseigner/Reeder Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Teilnehmer oder der Schiffseigner/Reeder die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

20. Höhere Gewalt

20.1       Unter höherer Gewalt wird jeder nicht vorhersehbare Umstand verstanden, in dessen Folge die Ausführung der Vertragsvereinbarung verzögert oder verhindert wird, soweit dieser Umstand durch den Schiffseigner/Reeder nicht vermieden werden kann. Dazu gehören u.a. Anordnungen von Behörden, Regierungsentscheidungen, Kriege, innere Unruhen, Flugzeugentführungen, Terroranschläge, Feuer, Überschwemmungen, Stromausfälle, Unfälle, Sturm, Streik, Aussperrungen oder andere Arbeitskampfmaßnahmen, von denen die Dienste von Schiffseignern, Inmaris oder deren Lieferanten beeinflusst werden.

20.2       Unter höherer Gewalt wird auch eine Havarie des Schiffes verstanden, wodurch das Schiff nicht mehr einsetzbar ist für die vereinbarte Bestimmung und die Havarie nicht durch Umstände verursacht wurde, die der Eigner oder die Schiffsleitung vorhersehen oder vermeiden hätten können.

20.3       Nach Vertragsauflösung aufgrund von höherer Gewalt hat der Schiffseigner/Reeder das Recht auf eine Vergütung der durch ihn gemachten Kosten, soweit diese entstanden sind bevor zu erwarten war, dass eine Situation von höherer Gewalt zu einer Vertragsauflösung führen würde und soweit die Tätigkeiten zu Gunsten des Mitseglers/Passagiers unternommen wurden.

21. Gerichtsstand

21.1       Organisator des Törns/der Reise ist der jeweilige Eigner/die jeweilige Reederei des Schiffes. Bei den Kreuzfahrtschiffen sind die Veranstalter die jeweiligen Reedereien und Firmen. Der Gerichtsstand ist der jeweilige Heimathafen des einzelnen Segel-/Kreuzfahrtschiffes und/oder der Sitz der jeweiligen Reederei und des jeweiligen Veranstalters. 

21.2       Gerichtsstand für Klagen des Mitseglers/Passagiers gegen Inmaris bezüglich der Vermittlungsleistung ist der Sitz von Inmaris in Hamburg. Für Klagen von Inmaris gegen den Mitsegler/Passagier ist dessen Wohnsitz maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Kaufleute, juristische Personen oder öffentlich rechtliche Sondervermögen. Dann ist der ausschließliche Gerichtsstand der Sitz von Inmaris in Hamburg.

22. Allgemeine Bestimmungen/Salvatorische Klausel

22.1       Für die Einhaltung von Einreisebestimmungen ist jeder Teilnehmer selbst verantwortlich. Jeder Teilnehmer hat zudem selbst darauf zu achten, dass sein Reisepass oder Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Kosten für Visaerteilung und/oder sonstige den Teilnehmer betreffenden behördlichen Kosten für Ein- und Ausreise sind von dem jeweiligen Teilnehmer selbst zu tragen.

22.2       Sollte die eine oder andere Bestimmung aus diesen Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bestehen und die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages unberührt.

22.3       Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Inmaris und dem Mitsegler/Passagier gilt deutsches Recht.


Hamburg, Januar 2021

INMARIS Windjammer Worldwide K&G Gbr
Telefon: 040 / 37 27 97
Fax:       040 / 37 17 36
E-Mail:   info@inmaris.de
Web:      www.inmaris.de

 

Die Veranstalter der einzelnen Schiffe:

STS CREOULA
U.A.M / N.T.M. "Creoula"
Base Naval de Lisboa
Alfeite
2810-001 ALMADA / Portugal

STS DAR MLODZIEZY
GMA – Gdynia Maritime University 
81-87 Morska Str.
81-225 Gdynia /Polen

Brigantine EYE OF THE WIND
FORUM train & sail GmbH
Mandichostraße 18
86504 Merching / Deutschland

STS GULDEN LEEUW
P&T Charters
PO-Box 250
8260 AG Kampen / Niederlande

STS KRUZENSHTERN
Baltic Fishing Fleet State Academy 
6, Molodyozhnaya Str.
236029 Kaliningrad /  Russland

M/S LENIN, M/S RUSS, 
M/S LEV TOLSTOI, M/S NIZHNIY NOVGOROD

LLC “Vodohod” VBTH / UCL Holding
125284, Moscow, Skakovaya alleya, 11 /  Russland

STS LORD NELSON
Jubilee Sailing Trust
12 Hazel Road, Woolston,
Southampton, SO19 7GA / Großbritannien         

STS PALLADA
FESTFU
52B Lugovaya Str.
690087 Vladivostok / Russland

STS MIR
ROSMORPORT 
8, Gapsalskaya str.
St. Petersburg, 198035 /  Russland

Brigg MORGENSTER
Marian und Harry Muter
Linie 26
1991 AT  Velserbroek / Niederlande

Schoner OOSTERSCHELDE
BV Rederij Oosterschelde
Leuvehaven t/o 75 
3011 EA Rotterdam / Niederlande

PSV RUNNING ON WAVES
Running on Waves Ltd.
5 Athinon Street 
Apt. 202 / 1056 Nicosia, Cyprus

STS SANTA MARIA MANUELA

Santa Maria Manuela Turismo, S.A., Rua Actor António Silva, nº 7 1600 – 404, Lisbon / Portugal

STS SEDOV
Baltic Fishing Fleet State Academy 
6, Molodyozhnaya Str.
236029 Kaliningrad / Russland

Klipper STAD AMSTERDAM 
Rederij Clipper Stad Amsterdam 
Diemermere 25
1112 TC  Diemen / Niederlande

Barkentine THALASSA 
Sailing Charter Thalassa BV / Jacob Jan Dam
Julianalaan29
8872 NL Midlum / Niederlande

Eisbrecher VICTORY
Rosatomflot 
FSUE «Atomflot»
183017, Murmansk-17 / Russland

Schoner WYLDE SWAN
Rederij WYLDE SWAN
Achterdijkje 8
8754 EP, Makkum / Niederlande

Eisschoner AMAZONE
Amazone Sailing Oy (GmbH)
Sirkkalankatu 3 B 20
20520 Turku, Finnland